Die Sitzungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich. Die Beschlüsse des Regierungsrates werden hingegen grundsätzlich veröffentlicht.
Sitzungsgeheimnis
Die Sitzungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich (Art. 7 Abs. 1 des Informationsgesetzes und Art. 7 Abs. 2 des Organisationsgesetzes). Das Sitzungsgeheimnis schützt die Meinungsbildung innerhalb des Regierungsrates vor Beeinflussung. Meinungs- und Willensbildung funktionieren nur im Wissen um die Vertraulichkeit der Diskussion und unter Achtung des Kollegialprinzips.
Zur Vertraulichkeit gehört die persönliche Diskussion im Regierungskollegium, die kritische Infragestellung bereits bezogener Positionen, die Prüfung alternativer Modelle und das Suchen nach tragfähigen Lösungen. Aus dem Kollegialitätsprinzip ergibt sich, dass die interne Meinungsbildung im Kollegium nicht gegen aussen getragen werden soll. Will man die Vertraulichkeit der Entscheidfindung des Regierungskollegiums umfassend gewährleisten, darf auch das Vorbereitungsverfahren nicht öffentlich sein.
Die Vertraulichkeit der Sitzungen bezieht sich daher grundsätzlich auch auf die Unterlagen, die dem Regierungsrat für die Beschlussfassung zugestellt werden. Insbesondere gilt dies auch für die Traktandenliste.
Im Rahmen des Vorbereitungsverfahrens dient vor allem das Mitberichtsverfahren unmittelbar der internen Meinungsbildung des Regierungsrates. Gemäss Artikel 25a der Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) sind Stellungnahmen der einzelnen Mitglieder des Regierungsrates, der Direktionen und der Staatskanzlei im Mitberichtsverfahren sowie Informationen über das Ergebnis des Mitberichtsverfahrens nicht öffentlich.
In diesem Bereich überwiegt damit das öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit der Willensbildung des Regierungsrates das Individualrecht auf Einsicht in amtliche Akten. Der Bund und zahlreiche Kantone kennen ähnliche Regelungen.
Veröffentlichung von Beschlüssen
Regierungsratsbeschlüsse sind wie alle Dokumente, die bei der staatlichen Aufgabenerfüllung anfallen, grundsätzlich öffentlich zugänglich. Wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht, stehen die Regierungsratsbeschlüsse der Öffentlichkeit allerdings nicht oder nicht im ganzen Umfang zur Verfügung. Die Klassifizierungsverordnung (KRGV) regelt die Veröffentlichung von Beschlüssen des Regierungsrates und den Schutz insbesondere von Personendaten. Sie legt u.a. fest, wie die Dokumente zu Regierungsratsgeschäften aufgrund der Schutzwürdigkeit des Inhalts zu klassifizieren sind (Art. 2 bis 6 der Klassifizierungsverordnung). Nicht klassifizierte Dokumente zu Regierungsratsgeschäften werden im Internet veröffentlicht (Art. 9 Abs. 1 der Klassifizierungsverordnung).
Rechtliche Grundlagen
- Gesetz vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz, IG; BSG 107.1), Artikel 7
- Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01) Artikel 7)
- Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften vom 13. März 2013 (Klassifizierungsverordnung, KRGV; BSG 152.17)
- Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren vom 26. Juni 1996 (VMV; BSG 152.025), Artikel 25a