Im Kanton Bern hat jede Person ein allgemeines Akteneinsichtsrecht und die Behörden müssen aktiv über ihre Tätigkeiten informieren.
Grundlagen
Im Kanton Bern ist das Öffentlichkeitsprinzip in Artikel 17 Absatz 3 der Kantonsverfassung verankert. Zum einen hat jede Person ein Recht auf Zugang zu Informationen der Behörden, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Zum andern müssen die Behörden ausreichend über ihre Tätigkeit informieren. Weiter sind die Verhandlungen des Grossen Rates öffentlich und stehen die Regierungsratsbeschlüsse der Öffentlichkeit grundsätzlich zur Verfügung.
- Ein Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen der Behörden und eine aktive Informationspolitik sollen das Vertrauen in staatliches Handeln und dessen Nachvollziehbarkeit sicherstellen.
Das Öffentlichkeitsprinzip ist eine Voraussetzung für die freie Meinungsbildung und für die Teilnahme an der demokratischen Willensbildung. - Das Öffentlichkeitsprinzip ermöglicht einen Dialog und löst Lernprozesse aus: Jede Person, aber auch die Unternehmen, erhalten Zugang zu Informationen der Verwaltung. Damit können sie sich ein besseres Bild über kommende Entwicklungen machen. Rückmeldungen an die Behörden ermöglichen zudem die Suche nach besseren Lösungen.
- Das Öffentlichkeitsprinzip schafft Transparenz und dadurch Vertrauen in staatliches Handeln. Transparenz ermöglicht aber auch eine Kontrolle der Verwaltung.
- Das Öffentlichkeitsprinzip trägt bei zur Entwicklung einer modernen Verwaltungskultur. Dokumente können von Anfang an so erfasst werden, dass der Zugang für einen weiteren Kreis berechtigter Personen erleichtert wird.
- Die Schranken des Öffentlichkeitsprinzips liegen da, wo überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Zugang zu Informationen entgegenstehen.
Das Öffentlichkeitsprinzip umfasst im Kanton Bern folgende Elemente:
- Aktive Information (Information von Amtes wegen).
- Allgemeines Recht auf Zugang zu Informationen (Information auf Anfrage)
- Zugang zu Verhandlungen und Verhandlungsunterlagen von Behörden
Das verfassungsmässige Öffentlichkeitsprinzip wird durch das Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) und die Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) konkretisiert.
Aktive Information (Information von Amtes wegen)
Nach Artikel 70 der Kantonsverfassung müssen die Behörden über ihre Tätigkeit ausreichend informieren. Die Verfassung enthält damit einen verbindlichen Informationsauftrag. Ausreichend ist die Information dann, wenn sie den Umständen entsprechend sachgerecht, umfassend, klar und rasch ist.
Eine ständige, regelmässige und qualitativ gute Informationspolitik ist Grundlage des Vertrauens in die Tätigkeit der staatlichen Organe und ermöglicht es allen Personen ihre Rechte wahrzunehmen. Demnach informieren die Behörden des Kantons über alle Tätigkeiten von allgemeinem Interesse, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a IMG).
Der Regierungsrat und die Kantonsverwaltung veröffentlichen die Informationen von allgemeinem Interesse im Internet, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen oder die wirksame Aufgabenerfüllung entgegenstehen. Informationen, die den gesamten Kanton betreffen, werden, wann immer möglich, zeitgleich in beiden Amtssprachen veröffentlicht (Art. 16a IMG).
Allgemeines Recht auf Zugang zu Informationen (Information auf Anfrage)
Nach Artikel 17 Absatz 3 der Kantonsverfassung hat jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten bzw. Informationen der Behörden, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Die Kantonsverfassung gewährleistet somit das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung als verfassungsmässiges Recht jeder einzelnen Person.
Das allgemeine Recht auf Zugang zu Informationen besteht unabhängig vom Nachweis eines eigenen schutzwürdigen Interesses oder eines persönlichen Bezugs zu den fraglichen Akten (Art. 27 bis 29 IMG).
Zugang zu Verhandlungen und Verhandlungsunterlagen von Behörden
Grosser Rat
Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich (Art. 3 Abs. 1, IMG).
Auch die Sitzungsunterlagen sind öffentlich und werden im Internet publiziert:
Regierungsrat
Die Sitzungen des Regierungsrates, seiner Ausschüsse und seiner Delegationen sind nicht öffentlich (Art. 7 IMG).
Die der Öffentlichkeit zugänglichen Traktanden, Geschäfte und Beschlüsse werden nach einer Regierungssitzung publiziert:
Rechtliche Grundlagen
- Verfassung vom 6. Juni 1993 des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) Artikel 17 und 70
- Gesetz vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung (IMG; BSG 107.1)
- Verordnung vom 15. November 2023 über die Information und die Medienförderung (IMV; BSG 107.111)