Logo Kanton Bern / Canton de BerneRegierungsrat

Einsichtnahme und Zuständigkeiten

Gesuche um Einsicht in interne, vertrauliche oder geheime Beschlüsse des Regierungsrates werden von der Stelle behandelt, welche das Geschäft vorbereitet hat.

Einsichtnahme in nicht öffentliche Beschlüsse

Gemäss Artikel 13 Absatz 1 der Klassifizierungsverordnung richtet sich die Einsicht in klassifizierte Dokumente zu Regierungsratsgeschäften nach den Bestimmungen über die Akteneinsicht (Art. 27 ff. des Informationsgesetzes).

Zuständigkeit

Zuständig ist die federführende Direktion. Gesuche um Einsicht werden vom Generalsekretariat oder Amt behandelt, welches das Geschäft vorbereitet hat (Art. 7 der Informationsverordnung). Über die Einsicht in Beschlüsse des Regierungsrates, die als «Geheim» klassifiziert sind, entscheidet das zuständige Mitglied des Regierungsrates oder die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber (Art. 13 Abs. 2 der Klassifizierungsverordnung).

  • Direktionsübersicht mit Links zu den Generalsekretariaten

Einsichtnahme in öffentliche Beschlüsse

Die Einsicht in öffentliche Beschlüsse des Regierungsrates richtet sich nach den Bestimmungen der Klassifizierungsverordnung sowie nach den Bestimmungen der Informations- und Archivgesetzgebung.

Beschlüsse ab 1. Juni 2006

Die meisten öffentlichen Regierungsratsbeschlüsse ab dem 1. Juni 2006 befinden sich auf diesem Internetauftritt.

Wenden Sie sich an die Staatskanzlei, wenn Sie einen öffentlichen Regierungsratsbeschluss ab 2006 benötigen, der nicht auf diesem Internetauftritt publiziert worden ist.

Kontakt per E-Mail

Beschlüsse vor 1. Juni 2006

Diese Beschlüsse sind zur dauernden Aufbewahrung ans Staatsarchiv übergegangen. Daher ist auch das Staatsarchiv zuständig für die Prüfung von Gesuchen um Zugang zu Informationen. Anfragen für Regierungsratsbeschlüsse vor dem 1. Juni 2006 sind deshalb direkt an das Staatsarchiv zu richten.

Einsichtnahme in weitere Unterlagen des Regierungsrates

Gesuche um Einsicht in weiterführende Unterlagen (inkl. Vorträge) zu Geschäften des Regierungsrates sind an die federführende Direktion zu richten (Art. 7 der Informationsverordnung).

Rechtliche Grundlagen

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