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01. Juli 2021
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Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)
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Verordnungen zur Steuerung und Finanzierung der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit besonderem Förder- und Schutzbedarf verabschiedet

Der Kanton Bern will Kinder und Jugendliche mit besonderem Förder- und Schutzbedarf künftig effizienter und aus einer Hand unterstützen. Das ist das Ziel des neuen Gesetzes über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG), das der Grosse Rat am 3. Dezember 2020 verabschiedet hat. Mit zwei Verordnungen regelt der Regierungsrat nun die Steuerung und Finanzierung der Leistungen sowie die Bewilligung und Aufsicht über die Angebote. Das neue Recht tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Das KFSG legt die Basis für ein einheitliches Finanzierungs-, Steuerungs- und Aufsichtssystem der Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- oder Schutzbedarf. Die mit öffentlichen Mitteln finanzierten ambulanten und stationären Leistungen sollen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erbracht werden und dem Bedarf der Kinder entsprechen. Das Gesetz ordnet die Angebots- und Kostenplanung sowie das Erteilen von Aufträgen an die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für die Förder- und Schutzleistungen. Es regelt auch die Zuweisung der Leistungen an die Kinder sowie die Grundprinzipien der Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger bzw. der Unterhaltspflichtigen. Das Pflegekinderwesen wird als tragender Pfeiler in der Kinder- und Jugendhilfe mit besonderen Massnahmen gefördert.

Der Regierungsrat hat nun zwei separate Verordnungen erlassen, welche die Umsetzung des Gesetzes regeln. Sie betreffen einerseits die Steuerung und Finanzierung der Leistungen und andererseits die Bewilligung und Aufsicht über die Angebote. In der Vernehmlassung stiessen sie grossmehrheitlich auf Zustimmung.

Steuerung und Finanzierung der Leistungen

Die Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV) führt das Angebot an stationären und ambulanten Leistungen für Kinder mit einem besonderen Bedarf auf. Die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) wird diese gestützt auf die Angebots- und Kostenplanung in einem partizipativen Prozess regelmässig überprüfen. Geregelt werden auch der Vertragsabschluss mit den Leistungserbringern und Leistungserbringerinnen, die durchschnittliche Auslastung von stationären Angeboten und die Tarife für die ambulanten Leistungsangebote für Kinder.

Neu erhalten alle Pflegeeltern ihre Abgeltung direkt durch den Kanton. Dieser übernimmt auch die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Schliesslich wird auch die Kostenbeteiligung der Eltern oder anderer unterhaltspflichtiger Personen einheitlich geregelt. Die Bemessung erfolgt abgestuft und berücksichtigt die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Familien. 

Bewilligung und Aufsicht

Die Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) regelt die Bewilligungs- bzw. Meldepflicht und Aufsicht im Bereich der verschiedenen Leistungsangebote für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf. Sie ersetzt die bisherige Kantonale Pflegekinderverordnung. Neu sind sämtliche ambulanten Leistungen einer Meldepflicht unterstellt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Leistungen rechtskonform und kindesgerecht erbracht werden.

Gesetz und Verordnungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Verantwortung wird von derzeit vier Direktionen allein der Direktion für Inneres und Justiz übertragen. «Mit der neuen Angebotssteuerung werden Kinder und Jugendliche mit besonderem Förder- und Schutzbedarf künftig noch besser unterstützt», unterstreicht Regierungsrätin Evi Allemann.

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