Das Prostitutionsgewerbegesetz ist seit dem 1. April 2013 in Kraft. Es bezweckt einen erhöhten Schutz vor Ausbeutung und Missbrauch sowie verbesserte Arbeitsbedingungen für die Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter. Ebenso soll die Bevölkerung verstärkt vor den mit der Prostitution einhergehenden störenden Begleiterscheinungen geschützt werden. Kernstück des ersten bernischen Gesetzes über das Prostitutionsgewerbe ist eine Bewilligungspflicht für Personen, in deren Verantwortungsbereich die Prostitution ausgeübt wird. Der Regierungsrat hat eine begleitende Fachkommission zum Prostitutionsgewerbe (KOPG) eingesetzt, die unter anderem die Wirksamkeit der neuen Bestimmungen evaluieren soll. Der KOPG gehören Vertreterinnen und Vertreter des Kantons, der Gemeinden und der im Prostitutionsgewerbe tätigen Organisationen an. Die KOPG hat dem Regierungsrat ihren Jahresbericht 2013/2014 vorgelegt. Dieser widmet sich der Einführung des neuen Rechts, den ersten Erfahrungen und den festgestellten Auswirkungen. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass die kurze Beurteilungsperiode nur eine vorläufige und noch keine abschliessende Beurteilung zulasse.
119 Gesuche bewilligt und 7 Gesuche abgelehnt
Bis am 31. März 2014 haben die Regierungsstatthalterämter kantonsweit 119 Bewilligungen für den Betrieb von Prostitutionssalons und Escort-Services erteilt, sieben Gesuche abgelehnt und 22 Bewilligungsverfahren waren hängig. Die Verfahrensabläufe und die Zusammenarbeit unter den Behörden haben sich etabliert. In der KOPG findet die gewünschte Vernetzung und ein Erfahrungsaustausch unter den hauptsächlich involvierten Behörden und Organisationen statt. Die Zusammenarbeit mit den Betreiberinnen und Betreibern von Prostitutionssalons und den Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern gestaltet sich problemlos.
Zunahme der Prostitutionstätigkeit in Privatwohnungen und Hotelzimmern
Im Bereich Sauberkeit und Hygiene konnten Verbesserungen beobachtet werden. Ebenso konnte tendenziell ein besserer Schutz der Bevölkerung vor störenden Begleiterscheinungen erzielt werden, beispielsweise durch die Aufhebung nicht zonenkonformer Prostitutionsbetriebe. Im weiteren wurde eine Zunahme der Prostitutionstätigkeit in Privatwohnungen und Hotelzimmern festgestellt. Das erschwert einerseits die Kontrolle und Präventionsarbeit, andererseits ist strittig, ob sich diese Entwicklung positiv oder negativ auf die Arbeitsbedingungen der Sexarbeitenden auswirkt. Tatsache ist sodann, dass Sexarbeitende in Prostitutionsbetrieben nach wie vor teils hohe Mietzinsen zu entrichten haben. Insgesamt erweist sich die Beurteilungsperiode allerdings noch als zu kurz, um die Wirksamkeit und Zielerreichung des neuen Rechts schlüssig beurteilen zu können.