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18. November 2016
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Regierungsrat legt Referenztarife 2017 für ausserkantonale Spitalaufenthalte fest

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Referenztarife für ausserkantonale Hospitalisationen für das Jahr 2017 festgelegt. Im Wesentlichen bleiben sie gleich wie die Tarife 2016. Bei seiner Festsetzung orientierte sich der Regierungsrat an den höchsten Tarifen im Kanton, um die Spitalwahlfreiheit bestmöglich zu gewährleisten. Für die Festsetzung der Referenztarife des Jahres 2018 behält er sich jedoch vor, diese Vorgehensweise zu überprüfen.

Um die Spitalwahlfreiheit gemäss Krankenversicherungsgesetz (Artikel 41 Absatz 1bis KVG) zu gewährleisten, sind Referenztarife für ausserkantonale Hospitalisationen zu verfügen. Anhand dieser Referenztarife können Spitäler, zuweisende Ärztinnen und Ärzte, Versicherer sowie Patientinnen und Patienten beurteilen, ob eine ausserkantonale Spitalbehandlung, die nicht aus medizinischen Gründen erfolgt, eine Kostenbeteiligung der Patientin oder des Patienten bzw. einer Zusatzversicherung erfordert. Unter Referenztarifen sind bereits bestehende Tarife anderer zugelassener Spitäler zu verstehen. Die Referenztarife werden jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst, da sich die Tarife der zugelassenen Spitäler verändern können.

Gegenwärtig sind im Kanton Bern noch keine Tarife für 2017 definitiv. Vertragliche Einigungen zwischen verschiedenen Versicherern und Leistungserbringern liegen vereinzelt vor. In den Bereichen, in denen vertragliche Einigungen erreicht werden konnten, stellen die Referenztarife auf diese vertraglichen Einigungen ab. In den Bereichen, in denen keine vertraglichen Einigungen bekannt sind, verzichtet der Regierungsrat auf die Anpassung und belässt die Referenztarife auf der Höhe von 2016.

Die Referenztarife 2017 wurden einer Anhörung bei den Versicherern unterzogen. Es sind keine wesentlichen Stellungnahmen eingegangen.

Vorgehensweise für die Referenztarife wird voraussichtlich überprüft

Ursprünglich bestand die Absicht, im Rahmen der KVG-Teilrevision Spitalfinanzierung für die Bevölkerung eine uneingeschränkte Wahlfreiheit unter den Listenspitälern der ganzen Schweiz einzuführen. lm Sinne eines Kompromisses legte der Gesetzgeber schliesslich fest, dass der Versicherer und der Wohnkanton die Vergütung anteilsmässig höchstens nach dem Tarif übernehmen, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt.

Aus der Sicht des Regierungsrates ist deshalb davon auszugehen, dass die Referenztarife so festzulegen sind, dass sie die Spitalwahlfreiheit möglichst wenig einschränken. Folglich haben sie sich grundsätzlich an den höchsten Tarifen im Wohnkanton zu orientieren. So ist der Kanton Bern für 2017 wie auch in den Vorjahren vorgegangen.

Der Regierungsrat stellt aber fest, dass immer mehr Kantone sich nicht an diese Praxis halten und tiefere Tarife festlegen, oder sogar ein Spital als Referenz bezeichnen, das die Versicherten in ihrem Wohnkanton für die entsprechende Behandlung nicht wählen können.

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) wird deshalb in den kommenden Monaten die diesbezüglichen Entwicklungen beobachten und deren Auswirkungen bewerten. Auf dieser Basis wird die bisherige Vorgehensweise des Kantons Bern für die Festsetzung der Referenztarife des Jahres 2018 voraussichtlich überprüft.

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